Bürgerinitiative Wohlbach

Mittwoch, 27. Oktober 2010

Pressemitteilungen 
22.10.10  
Kreis fordert künftig Gutachten über zusätzliche Keimbelastung bei Stallbauten 
Gutachten dient der Gesundheitsvorsorge  
Meppen. „Eine noch im Entwurf vorliegende Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) und zwei OVG-Beschlüsse aus diesem Jahr in Nordrhein-Westfalen geben uns nun die Möglichkeit, auf die immer wieder auch vom Landkreis Emsland aufgeworfenen Fragen zur möglichen Gesundheitsbelastung durch Emissionen (Bioaerosole) aus Tiermastställen Antworten zu finden und eine aktive Gesundheitsvorsorge zu betreiben“, erklärt Landrat Hermann Bröring. „Auf der Basis dieses Richtlinienentwurfs 4250 werden wir zukünftig vor der Errichtung neuer Anlagen ein Gutachten einfordern, das über mögliche zusätzliche Keimbelastungen Auskunft gibt. Bei der Gutachtenforderung ist besonderes der Abstand zur nächsten Bebauung (mindestens 500 Meter) zu berücksichtigen.“  
Bestätigt in der Anwendung des VDI-Richtlinienentwurfs sieht sich der Landkreis Emsland anhand der jüngsten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Mastställe. Das OVG hat im Rahmen seiner Entscheidungen vom 14.1.2010 und 10.5.2010 auf die erst im Entwurf vorliegende VDI-Richtlinie 4250 zur Bewertung der Gesundheitsrisiken durch Bioaerosole zurückgegriffen und ausgeführt, dass insoweit die Behörde gefordert ist, Vorsorge zu betreiben.  
Der Entwurf der Richtlinie befasst sich mit der zusätzlichen Belastung der Luft durch Mikroorganismen, die aus Tierhaltungen hervorgehen können und schlägt entsprechende Mindestabstände zur nächsten Bebauung vor.  
Der Entwurf geht damit über die Abstandsregelungen der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) hinaus: „Ein beispielhafter Stall im Landkreis Emsland mit 84.000 Hähnchen hat nach TA Luft einen Vorsorgeabstand zur Wohnbebauung von 264 Metern einzuhalten (Geruchsbelastung); der Abstand zu empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen beträgt hingegen 412 Meter (Ammoniakbelastung). Für den Bürger ist nicht nachvollziehbar, dass der Abstand zu seinem Wohnhaus geringer sein darf als zum benachbarten Wald“, erläutert Bröring. Der Entwurf der VDI-Richtlinie sieht nun zur Gesundheitsvorsorge z. B. den Abstand von Geflügelhaltung zu Wohnbebauung von 500 Metern vor, bei der Schweinemast beträgt dieser Abstand 350 Meter. Wird dieser Radius unterschritten, ist ein entsprechendes Gutachten erforderlich, das nachweist, dass keine Zusatzbelastungen entstehen bzw. technische Maßnahmen vorschlägt, die die zusätzlichen Belastungen ausschließen.  
Im Jahre 2000 brachte das Niedersächsische Landesgesundheitsamt ein Untersuchungsprogramm zur Bewertung von Bioaerosolen aus Anlagen der Intensivtierhaltung auf den Weg. Seinerzeit hatte der Landkreis Emsland die Aufnahme in das Programm ausdrücklich begrüßt und sich davon konkrete Handlungsanweisungen für den vorbeugenden Gesundheitsschutz erhofft. Die Ergebnisse der Studie (abgeschlossen im Jahre 2005) und anderer Untersuchungen finden nun endlich Berücksichtigung im Entwurf der VDI-Richtlinie, die erstmals für die Genehmigung von Intensivtierhaltungsanlagen greifbare Handlungsanweisungen formuliert.  
„Wir gehen davon aus, dass diese VDI-Richtlinie in absehbarer Zeit für das gesamte Bundesgebiet verbindlichen Charakter erlangt. Wir fühlen uns aber ausdrücklich durch die beiden Beschlüsse des OVG ermuntert, bereits heute im Interesse eines vorbeugenden  Gesundheitsschutzes wie er im Bundesimmissionsschutzgesetz (Paragraph 5, Absatz 1, Satz 2) gefordert wird, die Handlungsempfehlungen anzuwenden“, so Bröring weiter. Der Landkreis geht davon aus, dass im Rahmen einer möglichen gerichtlichen Prüfung dieser Vorsorgecharakter Bestätigung findet. „Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nur das Bundesimmissionsschutzgesetz den Vorsorgetatbestand kennt und insoweit künftig auch bei Anträgen für Stallanlagen nach Baurecht ein solches Gutachten nicht gefordert werden kann“, konkretisiert der Landrat abschließend.  

Pressemitteilungen 
13.10.10  
Brandschutzgutachten künftig erforderlich 
Mastställe: Zusätzliche Auflagen zur verbesserten Tierrettung  
Meppen. Künftig müssen alle Antragsteller von Tiermastställen im Emsland ein Brandschutzgutachten vorlegen. Dies teilte Landrat Hermann Bröring gestern mit. Hintergrund ist das Genehmigungsverfahren in Bockhorst, bei dem Einwender erstmals den Vorrang des Tierschutzes in Massentierhaltungsanlagen in einem Brandfall eingebracht haben. „Nach umfassender Prüfung hat der Landkreis Emsland sich entschieden, von den Antragstellern ein umfassendes Brandschutzkonzept eines unabhängigen Sachverständigen hinsichtlich der allgemeinen Schutzziele nach der Niedersächsischen Bauordnung, aber insbesondere im Hinblick auf die Tierrettung, zu fordern“, sagt Landrat Hermann Bröring.  
„Die Argumente der Einwender werfen einen Zielkonflikt zwischen den Tierschutzbedingungen nach Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und der Niedersächsischen Bauordnung auf. Wie dieser rechtliche Spannungsbogen gelöst werden soll, wird derzeit geprüft“, sagt Bröring. Es handele sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die nicht allein den Landkreis Emsland betreffe, sondern auch alle anderen Genehmigungsbehörden des Landes.[Bedingter Umbruch][Bedingter Umbruch]„Die von den Einwendern eingebrachte Forderung, den Tierschutz im Brandfall stärker voran zu stellen, nehmen wir nun zum Anlass, zwei Aspekte zu prüfen, um eine größere Rechtssicherheit zu erlangen. Zum einen wird der Landkreis Emsland in einem unabhängigen Rechtsgutachten grundsätzlich klären lassen, ob die von den Einwendern vorgetragenen Belange des Tierschutzes hinreichend in der Niedersächsischen Bauordnung abgedeckt sind. Dabei geht es u. a. um die Frage, ob die Bestimmungen der Nutztierhaltungsverordnung sowie der Niedersächsischen Bauordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Tierhaltung insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes entsprechen und ob bei der Genehmigung von Massentierhaltungsanlagen diese als landwirtschaftliche oder als gewerbliche Anlagen zu betrachten sind“, so der Landrat weiter. Letzteres würde einen erheblich höheren Aufwand bei Planung und Bau der Anlage notwendig machen und gegebenenfalls, zumindest nach vorläufiger Betrachtung, dem Tierschutz mehr Rechnung tragen.  
Unabhängig von dieser Grundsatzfrage werde zudem vorab schon jetzt jeder Antragsteller verpflichtet, durch einen Sachverständigen ein Gutachten zum Brandschutz in den Stallanlagen erstellen zu lassen. Dieses Gutachten muss ein technisches Konzept ausweisen, das die Rettung von Tieren im Brandfall innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ermöglicht. Für die Frage des Brandschutzes komme es darauf an, welches brennbare Material an welcher Stelle im und am Stall enthalten ist. Die Problematik von Photovoltaikanlagen und der sicheren Aufheizung von Ställen beispielsweise werde durch entsprechende zusätzliche Brandschutzauflagen berücksichtigt und gelöst. Diese Anforderungen müssen nicht nur bei neuen Antragsverfahren, sondern auch in bereits laufenden Verfahren erfüllt werden. „Nur wenn u. a. auch ein Brandschutzgutachten vorliegt, kann ein Erörterungstermin festgelegt werden, in dem die von Einwendern erhobenen Einwände gegen ein Projekt besprochen werden“, sagt Bröring. 

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